Die Gefängnisseelsorge steht Gefangenen wie Bediensteten zur Verfügung. Die Arbeit ist geprägt durch das Seelsorge- bzw. Beichtgeheimnis und dem Recht der Zeugnisverweigerung vor Gericht (§ 53 StGB / § 139 StGB). Sie beteiligt sich an gesellschaftlichen Diskursen und setzt sich mit Grenzsituationen auseinander.